Fallbeispiel HBL „Frau D.“ – Hilfe zur Pflege
Frau
D ist an einem schweren inneren Leiden erkrankt. Sie ist dadurch häufig
bettlägerig & braucht Hilfe für die
gewöhnlichen & regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens. Vom medizinischen Dienst der Krankenkasse ist sie in Pflegestufe I eingestuft worden. Die
für ihre Grundpflege & hauswirtschaftliche Verrichtungen notwendige Zeit
beträgt im Durchschnitt zwei Stunden täglich. Durch den Einsatz des
Pflegedienstes, der 5x wöchentlich kommt, entstehen monatlich 1400 DM Kosten. Die Pflegekasse trägt davon 750 DM, dem
Sozialhilfeträger verbleiben nach § 69b BSHG noch 650 DM.
Daneben hat die
Pflegebedürftige noch Anspruch auf Pflegegeld nach § 69a Abs. 1 BSHG in Höhe von 400
DM, das nach § 69c Abs.2 BSHG angemessen bis auf 1/3 gekürzt werden kann. Da der Ehemann
in den Abendstunden & an den Wochenenden seine Ehefrau allein betreut, hat
der Sozialhilfeträger entschieden, nur eine Kürzung um 50% vorzunehmen, sodass
der Pflegebedürftigen noch einen Anspruch von 200 DM monatlich
verbleibt. Insgesamt beträgt der Sozialhilfebedarf damit 850 DM
monatlich.
Es
ist zu prüfen, wieweit es den Eheleuten zugemutet werden kann, sich an der
Aufbringung des Bedarfs zu beteiligen. Frau D. hat kein eigenes Einkommen. Über
ihren Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ist noch nicht
entschieden worden. Das anzurechnende Einkommen des Ehemanns beträgt 3030 DM
monatlich. Für die Unterkunft
sind monatlich 800 DM zu zahlen.
Unterhaltspflichtige Angehörige sind nicht vorhanden.
Hat der Antrag von Frau D. Aussicht auf Erfolg?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Aufbaustruktur der Klausur:
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen: § 4 BSHG
i.V.m. § 1 Abs.2 BSHG
+ § 1 Abs.1 BSHG (regelt HLU + HBL)
HBL: § 27 Abs.1 Nr.9 BSHG Hilfe zur Pflege
®
§ 68ff BSHG
& Bekanntwerden (Antrag) » § 5 Abs.1 BSHG
Zuständigkeit: §99 BSHG
§ 100 Abs.1 Nr.1
&
Abs.2 BSHG
(Bsp.SGB XI –
Pflegeversicherung)
für Bernd wir bereits Pflegegeld bezahlt, welches jedoch nicht zur
Deckung der Kosten ausreicht
è gewährleistet!
Besondere Anspruchsvoraussetzungen ( » § 14 + 15 SGB XI )
§ 68 Abs. 1 BSHG
1.) Krankheit oder Behinderung
2.) Auf Dauer (mind. 6 Monate)
3.) Gewöhnliche & wiederkehrende Verrichtungen
4.) Hilfe in erheblichem od. höheren Maße
§ 68 a
BSHG
wirtschaftliche Voraussetzungen:
§ 28 Abs. 1 BSHG
⇙
⇓
⇘
1. Bedarf
2.Einkommensgrenze
3.Eigenanteil
feststellen
ermitteln, definieren
berechnen
§ 69b Abs.1. S.1
im Fall: finanzielle Mittel für
zusätzliche Pflegekräfte
: 1400
DM
§ 69c Abs. 4 S.1 BSHG
: - 750 DM
Bedarf = 650
DM
⇓⇓⇓⇓⇓⇓⇓⇓⇓⇓⇓
¶ „Pflegebedürftige.... , erhalten ein Pflegegeld
in Höhe von 400 Deutsche Mark monatlich.“
§ 69a Abs. 1 BSHG |
Da der Ehemann... , nur eine
Kürzung um 50% vorzunehmen.
( vgl. § 69c Abs. 2
BSHG )
└> zustehender
Betrag
: 200 DM
+ 650 DM
= 850 DM = Bedarf
allgemeine Einkommensgrenze:
§ 79 Abs.1 BSHG ( bei Erwachsenen )
Grundbetrag:
(1050 DM)
⇓ § 81 Abs.1 Nr.5 BSHG (
häusliche Pflege )
besondere
Einkommensgrenze: 1582 DM
!!!
d.h. § 79
Abs.2 Nr. 2BSHG i.V.m. § 81 Abs.1 Nr.5 BSHG
§ 79 Abs.2 Nr.1 BSHG m.B.a. § 3
RegelsatzVO
Kosten der Unterkunft:
800 DM
§ 79 Abs.2 Nr.3 BSHG i.V.m. §2 Abs.1
RegelsatzVO
+ § 22 BSHG
(
Tochter Clara entfällt bei der Berechnung – vgl. §28 BSHG )
Familienzuschlag:
440 DM
® Hilfesuchender Frau D.
440 DM
® Ehepartner
=======
è Einkommensgrenze = 3262
DM
Eigenanteil: Einkommen:
3030 DM
(Eigenanteil)
ì < 0 ®
§ 84
BSHG Einkommen über der
Einkommensgrenze Einkommensgrenze –
Eigenanteil = í
└ kleiner
Null (-)
î
>
0
®
§ 85BSHG
Einkommen unter der
Einkommensgrenze
└
größer
Null (+)
|
Einkommensgrenze für Familie
Glasig :
3262
DM
davon den Eigenanteil
abziehen:
- 3030
DM
entscheidet über
Vorgehen:
= 232 DM
└> Betrag größer
Null, d.h. § 85 Abs.1
BSHG
Ergebnis: Es besteht ein Anspruch
der Frau D. auf die Zahlung des Bedarfs, da ihr die Aufbringung der Mittel nicht
aus eigenen Mitteln zugemutet werden kann!
Änderungen
Vorbehalten!