Fallbeispiel zur HBL (Hilfe zur Pflege) (10.05.01)
Das Ehepaar Glasig lebt mit seinen drei Kindern (Tochter Anna 13Jahre, Sohn Bern 17Jahre & Tochter Clara 20Jahre) in Koblenz in einer Mietwohnung zum Mietpreis von 830DM (Nebenkosten 170DM, Heizkosten 230DM). Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.
Frau Glasig ist als Angestellte tätig und verdient monatlich 3.770DM. Das Kindergeld für Anna & Bernd beträgt monatlich 540DM. Die Tochter Clara arbeitet & verdient 1650DM. Herr Glasig arbeitet nicht & erhält auch keine Arbeitslosenhilfe/ unterstützung
Nach einem schweren Verkehrsunfall ist der Sohn Bernd schwer behindert. Er
kann sich selbständig nur sehr eingeschränkt bewegen & benötigt daher für
die Nahrungsaufnahme & andere Verrichtungen des täglichen Lebens die Hilfe
anderer Personen. Diese Pflege & Betreuung kann nur teilweise von im
Haushal6t lebenden & weiteren Angehörigen geleistet werden. Für die
erforderlichen zusätzlichen Pflegekräfte entstehen Kosten in Höhe von monatlich
2100DM.
Sohn Bernd gehört nach §14 SGB XI. Er ist
schwerpflegebedürftig i.S. von §15 SGB XI. Die Pflegekasse hat Bernd in die Pflegestufe II eingestuft &
leistet monatlich den Höchstbetrag der Sachleistungen in Höhe von 1800DM
monatlich. Diese Leistungen reichen aber zur Deckung der Aufwendungen nicht
aus, so daß Frau Glasig am 1.10.2000
beim zuständigen Sozialamt die Gewährung von zusätzlicher Sozialhilfe
beantragt.
Hat der Antrag Aussichten auf
Erfolg? –wenn ja, in welchem Umfang sind Leistungen zu
gewähren?
Aufbaustruktur der Klausur:
Allgemeine
Anspruchsvoraussetzungen: §
4 BSHG
§
4 Anspruch auf Sozialhilfe
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2)
Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu
entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht
ausschließt
i.V.m. §
1 Abs.2 BSHG
§
1 Abs.(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe
soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß
er nach seinen Kräften mitwirken.
+ § 1 Abs.1 BSHG (regelt HLU + HBL)
§
1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
HBL:
§ 27 Abs.1 Nr.9 BSHG Hilfe zur Pflege
Hilfe
in besonderen Lebenslagen
§
27 Arten der Hilfe
(1)
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt9. Hilfe zur
Pflege
® § 68ff BSHG
Hilfe
zur Pflege ff.
(!)
& Bekanntwerden (Antrag) » § 5 Abs.1 BSHG
§
5 Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Zuständigkeit:
§ 99 BSHG
§
99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
§ 100 Abs.1 Nr.1 BSHG
§
100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
(1)
Der
überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht nach
Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,
1.
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen
oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es
wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den
Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung
in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich
ist,
&
Abs.2 BSHG
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird.
§
2 Nachrang der Sozialhilfe
1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(Bsp.SGB XI –
Pflegeversicherung)
für Bernd wir bereits Pflegegeld bezahlt, welches jedoch nicht zur
Deckung der Kosten ausreicht
è gewährleistet!
Besondere
Anspruchsvoraussetzungen
( »
§ 14 + 15 SGB XI )
Leistungsberechtigter
Personenkreis
>>Pflegegeld<<
§
14 SGB XI Begriff der
Pflegebedürftigkeit
(1)
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2)
Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1
sind:
1.
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat,
2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
3.
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige
Behinderungen.
(3)
Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der
teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4)
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1
sind:
1.
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das
Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der
Nahrung,
3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen
der Wohnung,
4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen
der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das
Beheizen.
§
15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
(1)
Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige
Personen (§ 41) einer der folgenden drei Pflegestufen
zuzuordnen:
1.
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die
bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen.
3.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Für
die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, daß die
Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
(2)
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem
gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(3)
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im
Tagesdurchschnitt
1.
in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
2.
in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
§ 68 Abs. 1 BSHG
Hilfe
zur Pflege
§ 68 Inhalt
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße
der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch
Kranken und Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs
Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1
haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen;
für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es
nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante
oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
1.) Krankheit oder Behinderung
2.) Auf Dauer (mind. 6 Monate)
3.) Gewöhnliche & wiederkehrende Verrichtungen
4.)
Hilfe in erheblichem od. höheren Maße
§ 68 a
BSHG! èda im Fall § 14 SGB XI genannt, sind die obigen Aspekte
erfüllt
§
68a Bindungswirkung
Die
Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur
Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden
Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
wirtschaftliche Voraussetzungen:
§ 28 Abs. 1 BSHG
§
28 Personenkreis
(1)
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des
Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des
Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen,
wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung
seines 6. Lebensjahres betreut.
⇙
⇓
⇘
1. Bedarf
2.Einkommensgrenze
3.Eigenanteil
feststellen
ermitteln, definieren
berechnen
§ 69b Abs.1 S.1
(1) Pflegebedürftige im Sinne des § 68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
im Fall: finanzielle Mittel für
zusätzliche Pflegekräfte
: 2100
DM
§ 69c Abs. 4 S.1 BSHG
: - 1800 DM
Bedarf = 300
DM
§
69c Leistungskonkurrenz
(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
¶ „...(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein
Pflegegeld
in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.“
§ 69a Abs. 2 BSHG O „...kann das
Pflegegeld um 2/3 gekürzt werden.“
§ 69c Abs. 2 BSHG 4 = 266 DM Rest §
69a Pflegegeld (2)
Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche
Mark monatlich. +§
69c Leistungskonkurrenz (2)
Die Leistungen nach § 69b werden neben den Leistungen nach § 69a gewährt.
Werden Leistungen nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei
Drittel gekürzt werden. |
Zustehender Betrag : 266 DM + 300 DM
= 566 DM =
Bedarf
allgemeine Einkommensgrenze:
§ 79 Abs.1 BSHG ( bei Erwachsenen )
Einkommensgrenzen
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
§
79 Allgemeine Einkommensgrenze
(1)
Bei
der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden und seinem nicht
getrennt lebenden
Ehegatten
die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs
ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die
sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe von 736 1) Deutsche
Mark,
2.
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
HIER: § 79 Abs.2 BSHG ( bei
Minderjährigen )
(2)
Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, so ist ihm und seinen
Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des
Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen
eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt
aus
1.
einem
Grundbetrag in Höhe von 736 1) Deutsche Mark,
2.
den
Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten
Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für einen
Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für
jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden überwiegend unterhalten
worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe
unterhaltspflichtig werden.
1)
Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82)
beträgt mit Stand vom 1. 7. 1998 der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2
1036 DM, im Beitrittsgebiet seit dem 1. 7. 1 998 1019 DM; vom 1. 7. 1999 an
einheitlich 1050 DM, vom 1. 7. 2000 an einheitllich 1056
DM.
Grundbetrag:
(1050 DM)
⇓ § 81 Abs.1 Nr.5 BSHG (
häusliche Pflege )
§
81 Besondere Einkommensgrenze
(1)
An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein Grundbetrag in Höhe von 1104
1) Deutsche Mark
5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,
1)
Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 beträgt nach § 82 mit Stand vom 1. 7. 1 998
1552 DM, im Beitrittsgebiet seit dem 1. 7. 1 998 1534 DM; vom 1. 7. 1999 an
einheitlich 1573 DM, vom 1. 7. 2000 an einheitlich 1582
DM.
besondere
Einkommensgrenze: 1582 DM
!!!
d.h. § 79
Abs.2 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 81 Abs.1 Nr.5 BSHG
§ 79 Abs.2 Nr.2 BSHG m.B.a. § 3
RegelsatzVO
§
79 Allgemeine Einkommensgrenze
(2)
Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, so ist ihm und seinen
Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des
Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen
eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt
aus
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und
RegelsatzVO
Regelsatzverordnung
- § 3 (Unterkunft, Heizung)
(1)
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als
Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes
zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vor Abschluß eines Vertrages
über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der
Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen;
sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger
der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei
denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die
Unterkunft entsprechend anzuwenden. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen
können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt
werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus
anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in
einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2)
Sind laufende Leistungen für Heizung zu gewähren, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so werden in der Regel die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Kosten der Unterkunft:
830
DM
Incl. Nebenkosten
170 DM
=
zus. 1000 DM
§ 79 Abs.2 Nr.3 BSHG i.V.m. §2 Abs.1
RegelsatzVO
§
79 (2) 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark
aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie
für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem
Hilfesuchenden überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der
Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig
werden.
ReglesatzVO
§2 Abs.1 (Abstufung der Regelsätze)
(1)
Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige
festzusetzen. Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten auch für den
Alleinstehenden.
+ § 22 BSHG
§
22 Regelbedarf
(1)
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und
gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abweichend
von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist.
(2)
Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres die
Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest. Sie
können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in
der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu
bestimmen.
(3)
Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf dadurch gedeckt
werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu
berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten
Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage
ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu überprüfen
und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4)
Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften von
Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für
Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter
Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den
erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und
Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich
Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem
alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.
(5)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung.
Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach
Regelsätzen ausnehmen und über die Gestaltung Näheres
bestimmen.
(6)
Zum 1. Juli 1999 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich
die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern. Zum 1. Juli
2000 und zum 1. Juli 2001 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert.
Der
Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt nach dem Stand 1. 7.
2000
in
den alten Bundesländern
DM
Baden-Württemberg
551
Bayern
(Mindestregelsatz)
533
Berlin
(West)
550
Bremen
550
Hamburg
550
Rheinland-Pfalz
550
....
...
(
Tochter Clara entfällt bei der Berechnung – vgl. § 28 Abs. 1 BSHG
)
§
28 Personenkreis
(1)
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des
Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des
Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen,
wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung
seines 6. Lebensjahres betreut.
Familienzuschlag:
440 DM
® Hilfesuchender Bernd
440 DM
® einen Elternteil
440 DM
® Kind Anna
=======
è Einkommensgrenze = 3902
DM
Eigenanteil: Einkommen:
3770 DM
+ Kindergeld: 540 DM
4310 DM
(Eigenanteil)
ì < 0 ®
§ 84
BSHG Einkommens über der
Einkommensgrenze Einkommensgrenze –
Eigenanteil = í
└ kleiner
Null (-)
î
>
0
®
§ 85BSHG
Einkommens unter der
Einkommensgrenze
└
größer
Null (+)
|
Einkommensgrenze für Familie
Glasig :
3902
DM
davon den Eigenanteil
abziehen:
- 4310 DM
entscheidet über
Vorgehen:
= - 408 DM
└> Betrag kleiner
Null, d.h. § 84 Abs.1
BSHG
§84
Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
(1)
Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze
übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei
der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,
die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen
des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu
berücksichtigen.
§ 84(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen
die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in
angemessenem Umfang zuzumuten.
angemessener Umfang:
Im Fall der Familie Glasig ist ein
angemessener Umfang 75% des Betrages über der Einkommensgrenze, die sie selbst
tragen. ( Ich nenn es mal Eigenkosten! )
Þ 408 DM – 75% =
306 DM = Eigenkosten
Also: es besteht ein Bedarf von
566 DM. Aus eigener Tasche kann Familie Glasig 306DM Eigenkosten
tragen.
Nach Abzug der Eigenkosten vom
bestehenden Bedarf wird Familie
Glasig ein Betrag von 260 DM monatlich gewährt.
Bedarf
566
DM
- Eigenkosten - 306 DM
= 260
DM zu zahlendes Geld ( vom Sozialamt
an Fam. Glasig )
Änderungen
Vorbehalten!