Fallbeispiel zur HBL  (Hilfe zur Pflege)                                                                                          (10.05.01)

 

Das Ehepaar Glasig lebt mit seinen drei Kindern (Tochter Anna 13Jahre, Sohn Bern 17Jahre & Tochter Clara 20Jahre) in Koblenz in einer Mietwohnung zum Mietpreis von 830DM (Nebenkosten 170DM, Heizkosten 230DM). Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.

 

Frau Glasig ist als Angestellte tätig und verdient monatlich 3.770DM. Das Kindergeld für Anna & Bernd beträgt monatlich 540DM. Die Tochter Clara arbeitet & verdient 1650DM. Herr Glasig arbeitet nicht & erhält auch keine Arbeitslosenhilfe/ unterstützung

 

Nach einem schweren Verkehrsunfall ist der Sohn Bernd schwer behindert. Er kann sich selbständig nur sehr eingeschränkt bewegen & benötigt daher für die Nahrungsaufnahme & andere Verrichtungen des täglichen Lebens die Hilfe anderer Personen. Diese Pflege & Betreuung kann nur teilweise von im Haushal6t lebenden & weiteren Angehörigen geleistet werden. Für die erforderlichen zusätzlichen Pflegekräfte entstehen Kosten in Höhe von monatlich 2100DM.

 

Sohn Bernd gehört nach §14 SGB XI. Er ist schwerpflegebedürftig i.S. von §15 SGB XI. Die Pflegekasse hat Bernd in die Pflegestufe II eingestuft & leistet monatlich den Höchstbetrag der Sachleistungen in Höhe von 1800DM monatlich. Diese Leistungen reichen aber zur Deckung der Aufwendungen nicht aus, so daß Frau Glasig am 1.10.2000 beim zuständigen Sozialamt die Gewährung von zusätzlicher Sozialhilfe beantragt.

 

Hat der Antrag Aussichten auf Erfolg? –wenn ja, in welchem Umfang sind Leistungen zu gewähren?

 

 

Aufbaustruktur der Klausur:

 

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen:    § 4 BSHG

§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt

                                                                              i.V.m.    § 1 Abs.2 BSHG

§ 1 Abs.(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.

                                      +         § 1 Abs.1 BSHG (regelt HLU + HBL) 

§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.

                                                                              HBL:       § 27 Abs.1 Nr.9 BSHG    Hilfe zur Pflege

Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 27 Arten der Hilfe

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt9. Hilfe zur Pflege

®                 § 68ff BSHG

Hilfe zur Pflege ff.  (!)

&            Bekanntwerden (Antrag)   »             § 5 Abs.1 BSHG  

§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.

Zuständigkeit:                                     § 99 BSHG

§ 99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers

Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

§ 100 Abs.1 Nr.1 BSHG

§ 100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers

(1)  Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,

1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist,

                                                                                                  &   Abs.2 BSHG

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird.

 

 

 

Subsidiarität                                                       §2 Abs.1 BSHG

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe

1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(Bsp.SGB XI – Pflegeversicherung)         für Bernd wir bereits Pflegegeld bezahlt, welches jedoch nicht zur Deckung der Kosten ausreicht

è                 gewährleistet!

 

Besondere Anspruchsvoraussetzungen             ( »     § 14 + 15 SGB XI )

Leistungsberechtigter Personenkreis     >>Pflegegeld<<

§ 14 SGB XI   Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 41) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt

1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,

2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,

3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

                                                                              § 68 Abs. 1 BSHG

Hilfe zur Pflege

§ 68 Inhalt

(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

1.)      Krankheit oder Behinderung

2.)     Auf Dauer (mind. 6 Monate)

3.)     Gewöhnliche & wiederkehrende Verrichtungen

4.)  Hilfe in erheblichem od. höheren Maße

§ 68 a BSHG! èda im Fall § 14 SGB XI genannt, sind die obigen Aspekte erfüllt

§ 68a Bindungswirkung

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

 

wirtschaftliche Voraussetzungen:                                § 28 Abs. 1 BSHG

§ 28 Personenkreis

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

                                                                                                                       

                                                       1. Bedarf                2.Einkommensgrenze             3.Eigenanteil

                                                               feststellen             ermitteln, definieren                berechnen

                                                        § 69b Abs.1 S.1

(1) Pflegebedürftige im Sinne des § 68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

 

 

im Fall: finanzielle Mittel für zusätzliche Pflegekräfte                                                  :   2100 DM

                                                                                                              § 69c Abs. 4 S.1 BSHG       :  - 1800 DM

                                                                                                                                             Bedarf =         300 DM

§ 69c Leistungskonkurrenz

(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.

 

 

„...(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld                                                                                                            

              in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.“             § 69a Abs. 2 BSHG

O     „...kann das Pflegegeld um 2/3 gekürzt werden.“             § 69c Abs. 2 BSHG 4 = 266 DM Rest

§ 69a Pflegegeld

(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.

+§ 69c Leistungskonkurrenz

(2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den Leistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

                                                                                                             

                                                                                                              Zustehender Betrag            :    266 DM + 300 DM                                                                                                                                                       =   566 DM = Bedarf

               

allgemeine Einkommensgrenze:                                   § 79 Abs.1 BSHG ( bei Erwachsenen )

Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 79 Allgemeine Einkommensgrenze

(1)  Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden

Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 1) Deutsche Mark,

2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und

3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

                                                                             

HIER:    § 79 Abs.2 BSHG ( bei Minderjährigen )

(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 1) Deutsche Mark,

2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und

3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

1) Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82) beträgt mit Stand vom 1. 7. 1998 der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 1036 DM, im Beitrittsgebiet seit dem 1. 7. 1 998 1019 DM; vom 1. 7. 1999 an einheitlich 1050 DM, vom 1. 7. 2000 an einheitllich 1056 DM.

 

Grundbetrag:                                   (1050 DM)

                                                           § 81 Abs.1 Nr.5 BSHG ( häusliche Pflege )

§ 81 Besondere Einkommensgrenze

(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein Grundbetrag in Höhe von 1104 1) Deutsche Mark

5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,

1) Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 beträgt nach § 82 mit Stand vom 1. 7. 1 998 1552 DM, im Beitrittsgebiet seit dem 1. 7. 1 998 1534 DM; vom 1. 7. 1999 an einheitlich 1573 DM, vom 1. 7. 2000 an einheitlich 1582 DM.

               

besondere Einkommensgrenze:      1582 DM !!!

d.h. § 79 Abs.2 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 81 Abs.1 Nr.5 BSHG

                                                                                              § 79 Abs.2 Nr.2 BSHG m.B.a. § 3 RegelsatzVO

§ 79 Allgemeine Einkommensgrenze

(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und

RegelsatzVO

Regelsatzverordnung - § 3 (Unterkunft, Heizung)

(1) Laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft entsprechend anzuwenden. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

(2) Sind laufende Leistungen für Heizung zu gewähren, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so werden in der Regel die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

 

                Kosten der Unterkunft:                       830 DM

                               Incl. Nebenkosten                170 DM 

    = zus. 1000 DM

                                                                                              § 79 Abs.2 Nr.3 BSHG i.V.m. §2 Abs.1 RegelsatzVO

§ 79 (2) 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden überwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

ReglesatzVO §2 Abs.1 (Abstufung der Regelsätze)

(1) Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten auch für den Alleinstehenden.

                                                                                              + § 22 BSHG

§ 22 Regelbedarf

(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.

(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über die Gestaltung Näheres bestimmen.

(6) Zum 1. Juli 1999 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern. Zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Der Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt nach dem Stand 1. 7. 2000

in den alten Bundesländern                     DM

 

Baden-Württemberg                              551

Bayern (Mindestregelsatz)                      533

Berlin (West)                                  550

Bremen                                         550   

Hamburg                                        550

Rheinland-Pfalz                                       550

....                                           ...

( Tochter Clara entfällt bei der Berechnung – vgl. § 28 Abs. 1 BSHG )

§ 28 Personenkreis

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

 

                Familienzuschlag:                              440 DM               ® Hilfesuchender Bernd

                                                                                440 DM               ® einen Elternteil

                                                                                440 DM               ® Kind Anna

                                                                              =======

è Einkommensgrenze           =       3902 DM

 

 

 

Eigenanteil:         Einkommen:         3770 DM

                               + Kindergeld:        540 DM

                                                               4310 DM (Eigenanteil)

 

                                                          ì   < 0 ® § 84 BSHG Einkommens über der Einkommensgrenze

Einkommensgrenze – Eigenanteil = í       kleiner Null (-)

                                                          î   > 0 ® § 85BSHG Einkommens unter der Einkommensgrenze

           größer Null (+)

 

Einkommensgrenze für Familie Glasig :              3902 DM

davon den Eigenanteil abziehen:                     - 4310 DM

                entscheidet über Vorgehen:         =  -   408 DM

                                                                                     > Betrag kleiner Null, d.h. § 84 Abs.1 BSHG

§84 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.

 

 

§ 84(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.

 

angemessener Umfang:

Im Fall der Familie Glasig ist ein angemessener Umfang 75% des Betrages über der Einkommensgrenze, die sie selbst tragen. ( Ich nenn es mal Eigenkosten! )

                               Þ 408 DM – 75% =            306 DM = Eigenkosten

 

Also: es besteht ein Bedarf von 566 DM. Aus eigener Tasche kann Familie Glasig 306DM Eigenkosten tragen.

Nach Abzug der Eigenkosten vom bestehenden Bedarf  wird Familie Glasig ein Betrag von 260 DM monatlich gewährt.

                               Bedarf                       566 DM

                               - Eigenkosten       -  306 DM

                                                               = 260 DM zu zahlendes Geld ( vom Sozialamt an Fam. Glasig )

                                              

Änderungen Vorbehalten!