Jugendarbeit im
KJHG
§2KJHG Leistungen der Jugendhilfe:
(§50KJHG ® Pflichten der Jugendhilfe)
§3 Leistungsansprüche:
ob Leistung Abs.2 oder Pflicht
Abs.3:
§2 Abs.1KJHG
Leistungen des
KJHG
§11 Jugendarbeit
§12 Förderung
§13 Jugendsozialarbeit
Tatbestand
│ „soziale Benachteiligung“ = eine nicht gelungen Sozialisation
│ „individuelle Beeinträchtigung“ Bsp. Behinderung, Sucht
│
Rechtsfolge: sozialpädagogische Hilfe
Tatbestandsvoraussetzung
Abs1 1. Junge Menschen
(m. B. a. §7Abs1 Nr.4 ist junger Mensch, wer noch nicht 27
ist)
2. die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung (eine soziale Benachteiligung liegt dann
vor, wenn die
Sozialisation
nicht wenigstens durchschnittlich gelungen ist.)
oder zur
Überwindung individueller Beeinträchtigungen (individuelle Beeinträchtigung
können sein z.B.
Suchtprobleme,
Delinquenz, Behinderung, ect.)
in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind
Rechtsfolge:
Diesem
Personenkreis sollen sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre
schulische & berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt &
ihre soziale Integration fördern.
weitere Maßnahmen
zur Ausgestaltung der Hilfe:
Abs2 soweit nicht
durch andere Träger sichergestellt, können sozialpädagogische
Beschäftigungsmaßnahmen
angeboten werden sollen.
Abs3 Bei der Teilnahme
an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei beruflichen
Eingliederung kann eine sozialpädagogische begleitende
Wohnform angeboten werden
Abs4 Abstimmung mit
anderen Trägern
§14,
zweiter
Abschnitt
§16 allgemeine Förderung, Beratung
Abs1 Anspruchsberechtigte: Mütter, Väter, andere Personensorgeberechtigte
Abs2 Leistungen
§17 Beratungsvorschrift m. B. a. §3Abs3 (wird nicht gerichtlich angeordnet)
[§50 Trennungs- & Scheidungsberatung]
Anspruchsberechtigte:
Vater & Mutter Þ Grundbedingung: Sorge für ein Kind od. Jugendlichen (>18J)
§18 Beratung Alleinerziehender (§1626BGB) ???
Abs3 ® Unterhaltsansprüche
§19 Wohnform
Tatbestandsvoraussetzung:
1.
Mutter
oder
Vater
oder
schwangere Frau vor der Geburt des Kindes
2.
die/der alleine für ein Kind >6Jahren zu sorgen hat (bei einer Schwangeren
nicht relevant)
3.
der/die auf Grund ihrer/seiner Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der
Unterstützung bei der Pflege & Erziehung des Kindes
bedarf
Rechtsfolge:
Unterstützung bei der Pflege in einer geeigneten
Wohnform
„der
unter 1. beschriebene Personenkreis soll gemeinsam mit dem Kind oder und dessen
ggf. älteren Geschwistern in geeigneten Wohnformen betreut
werden“
Gestaltung der
Hilfe:
Bei
Leistungen nach §19 KJHG soll darauf hingewirkt werden, daß eine Ausbildung
begonnen oder fortgeführt wird bzw. eine Berufstätigkeit aufgenommen
wird.
§20 Betreuung
& Versorgung des Kindes in Notsituationen
Betreuungs- & Versorgungsunterstützung für Elternteil,
der nicht überwiegende Betreuung hatte, wenn der andere
ausfällt
Tatbestandsvoraussetzung
Abs1 1. der
Elternteil, der bisher überwiegend die Betreuung des Kindes wahrgenommen hat,
fällt für die
Wahrnehmung dieser
Aufgaben aus gesundheitliche oder anderen zwingenden Gründen
aus,
Nr.1 2.
der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage
die Aufgabe
wahrzunehmen
Nr.2 3.
die Hilfe ist zum Wohl des Kindes erforderlich
Nr.3 4.
Angebote in Tageseinrichtungen oder Tagespflege reichen nicht
aus.
Rechtsfolge:
der andere Elternteil soll bei der Betreuung & Versorgung des im
Haushalt lebenden Kindes unterstützt
werden
Tatbestandsvoraussetzung
Abs2 1. ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile fallen
aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden
Gründen aus
Abs1Nr.3
2.(Angebote zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder
Tagespflege reichen nicht
aus),
3. die Hilfe ist zu Wohl des Kindes
erforderlich
Rechtsfolge:
das Kind soll im elterliche Haushalt versorgt und betreut
werden
Tatbestandsvoraussetzung
Abs.2
Eltern müssen ausfallen, Abs1Nr.3+Abs2
Rechtsfolge:
Weiterführung des elterlichen Haushaltes
§21 Erfüllung der Schulpflicht; für Schausteller (Bsp. Zirkus, Kelly Fam.)
Þ Anspruch auf Hilfe
dritter
Abschnitt
§23
Tagespflege
[Legaldefinition im Gesetz, wenn Wort dahinter in Klammern ( )
steht]
Abs3 geeignete
Tagespflegeperson – Jugendamt prüft, ärztliche Kontrolle
Vermittlung, d.h. Jugendamt muß mitwirken
Forderung:
Tagespflege muß für das Wohl des Kindes geeignet & erforderlich
sein
§24
Abspruch auf Kigaplatz
HRechtsanspruch!
Jugendamt soll + muß geeignete Institutionen zur Verfügung
stellen
Hans
Emsig, Dipl. Soz. Arb. beim Jugendamt in KO, erhält von einer Erzieherin im
Kindergarten Informationen darüber, daß der 5-jährige Sohn der Familie Use stark sexualisierte Verhaltensweisen zeige. Eine
Überprüfung des Falles ergab, daß die Eltern Use
völlig enthemmt vor ihren Kindern sexuelle Handlungen
vornehmen.
Die
Kinder 2-, 5-, & 15- Jahre alt sehen regelmäßig Pornofilme. Es besteht der
Verdacht, daß die 15-jährige Irene mit Wissen ihrer Eltern jahrelang von ihrem
Onkel sexuell mißbraucht wurde.
§2Abs2
Nr.4
Hilfe zur Erziehung & Ergänzende Leistungen (§§27 > 35, 36, 37, 39, 40)
4§27Abs1
1. Wohl dem Kinde od. Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht
gewährleistet
2. Hilfe für Entwicklung geeignet + notwendig
ß
knüpft an §1666 BGB – Entzug der elterlichen Sorge
an
nicht
gewährleistet bedeutet nicht Gefährdung des
Kindeswohls
Definition – Gefährdung
des Kindeswohls:
Bei dem Begriff
der nicht- gewährleistung des Kindeswohls kann an den Begriff der
Gefährdung des Kindeswohls nach §1666BGB angeknüpft
werden.
Hiernach liegt
eine Gefährdung des Wohls des Kindes vor, wenn durch die soziale, psychosoziale
oder individuelle Sozialisationssituation, in der sich der Minderjährige
befindet, konkret benennbare Schädigungsfolgen wahrscheinlich eintreten werden,
so daß ein nicht verändern der Situation eine Gefahr für das Wohl des Kindes
bedeutet.
der Begriff der
Gefährdung des Wohls des Minderjährigen (§1666BGB) ist
allerdings mit dem Begriff der Nicht- Gewährleistung aus §27KJHG nicht
deckungsgleich.
Nicht-
Gewährleistung bedeutet für die Sozialisationslage des Minderjährigen ein
niedrigere Schwelle als die der Gefährdung
Hilfe zur
Erziehung Þ §27Abs.2KJHG
§
35a Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche
Tatbestandsvoraussetzung:
a) Person muß seelisch behindert sein
oder
b) von einer solchen Behinderung bedroht sein
( "drohen" Def. § 5 VO zu § 47 BSHG,, Personenkreis: § 3 VO zu § 47 BSHG)
2.:
Eingliederungsfähigkeit in Sinne des § 39
Abs. 3 BSHG
1. Personen mit körperlich nicht begründbaren Psychosen
z.B. Schizophrenie, manisch Depressive
2 Personen mit körperlich begründbaren Psychosen als Folgen von Krankheiten, Anfallsleiden oder
sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen
3. Personen mit Suchtkrankheiten
4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, Verhaltensstörunqen (Angstzustände, zwanghafte Verhaltensweisen, ‑Psychopathien in Form einer abnormen Erregbarkeit,. Geltungssucht, Gemütskälte, Streitsucht u.s.w.)
Def. "Drohen" einer Behinderung
§ 5 VO zu § 47
BSHG
Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
Def.
Eingliederungsfähigkeit:,
Ziel der Hilfe muß es sein:
‑eine drohende Behinderung zu verhüten
oder.
‑eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
und
den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern
§
41 Hilfe. für junge Volljährige
Nachbetreuung
Tatbestandsvoraussetzungen:
1. Der junge Volljährige braucht Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung,
2. der junge Volljährige braucht Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung,
3. Notwendigkeit dieser Hilfen
( notwendig bedeutet erforderlich, nicht nur sinnvoll )
Rechtsfolge :
Die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung soll gewährt werden, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen notwendig ist.
Gesichtspunkte für
die Leistungsgewährung:
‑ Im Vordergrund steht die Gewährung pädagogischer bzw. therapeutischer Leistungen (§ 41 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 KJHG ),
‑ die Leistung muß eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eine Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel haben,
‑ der junge Volljährige muß zur aktiven Mitwirkung bereit sein,
‑ im Rahmen der Hilfeplanung muß eine Prognose für die Persönlichtkeitsentwicklung gegeben werden können,
- die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, eine Fortsetzung über diese Altersgrenze hinaus ist nur in begründeten Einzelfällen und nur für einen begrenzten Zeitraum über diese Altersgrenze hinaus möglich
Fälle
zu den Leistungen der Jugendhilfe
(08.05.01)
l. Die Eheleute Schmidt sprechen beim Jugendamt vor und erklären, daß ihr 7‑jähriger Sohn Peter bereits seit frühester Kindheit an körperlich nicht begründbaren Psychosen leide. So habe er sich bereits im Kindergarten zumeist von den anderen Kindern abgesondert oder diese versucht durch extrem aggressives Verhalten zu verletzen. Die Einschulungsuntersuchungen ergaben, daß Peter nicht dazu in der Lage sein wird eine Regelschule zu besuchen. Es wurde der Besuch der Sonderschule V (Verhaltensgestörte)‑ in Neuwied empfohlen. Da Familie Schmidt in Westerburg wohnhaft ist und Herr Schmidt das einzige Auto der Familie für seine Berufsausübung benötigt, beantragen die Eltern Jugendhilfe.
Anspruchsvoraussetzung
§
35a Abs. 2 Nr. 5
Voraussetzung – Peter, seelisch behindert
i.V.m. § 39 Abs. 3 Eingliederungsfähigkeit
2.
Walter, bisher im betreuten Wohnen des Kinderheimes Arenberg untergebracht, wird am 15.11. diesen Jahres 18
Jahre alt. Das letzte Hilfeplangespräch hat ergeben, :daß Walter in seiner Lehre
zum Gartenbaufachwerker gute Fortschritte macht. Sein Problem ist allerdings
nach der Umgang mit dem Geld. fit. Aussagen der zuständigen Betreuerin, Frau
Sorgsam, hat Walter den Eigenbehelf. seiner Ausbildungsvergütung und das gesamte
Haushaltsgeld für die darauffolgende Woche innerhalb von 2 Tagen auf dem
Oktoberfest in Kölbingen verausgabt. Auch habe er von
einem Mitbewohner auf Kredit ein schrottreifes Mofa gekauft. Insgesamt ist
Walter auch in absehbarer .Zeit nicht dazu in der Lage ein eigenverantwortliches
Leben zu führen. Welche Hilfe kommt ab
dem 15.11. in Betracht?
§
41Abs. 2
Hilfe für junge Volljährige