Jugendarbeit im KJHG

 

§2KJHG                 Leistungen der Jugendhilfe:                            

(§50KJHG ® Pflichten der Jugendhilfe)

§3           Leistungsansprüche:                                        

ob Leistung Abs.2 oder Pflicht Abs.3:           §2 Abs.1KJHG

 

Leistungen des KJHG

§11         Jugendarbeit

§12         Förderung

§13      Jugendsozialarbeit

Tatbestand

             „soziale Benachteiligung“ = eine nicht gelungen Sozialisation

             „individuelle Beeinträchtigung“ Bsp. Behinderung, Sucht

 

Rechtsfolge:        sozialpädagogische Hilfe

Tatbestandsvoraussetzung

Abs1      1. Junge Menschen (m. B. a. §7Abs1 Nr.4 ist junger Mensch, wer noch nicht 27 ist)

                2. die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung  (eine soziale Benachteiligung liegt dann vor, wenn die

                                                                     Sozialisation nicht wenigstens durchschnittlich gelungen ist.)

oder        zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen (individuelle Beeinträchtigung können sein z.B.

     Suchtprobleme, Delinquenz, Behinderung, ect.)

                in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind

Rechtsfolge:

Diesem Personenkreis sollen sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische & berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt & ihre soziale Integration fördern.

weitere Maßnahmen zur Ausgestaltung der Hilfe:

Abs2      soweit nicht durch andere Träger sichergestellt, können sozialpädagogische Beschäftigungsmaßnahmen

angeboten werden sollen.

Abs3      Bei der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei beruflichen

Eingliederung kann eine sozialpädagogische begleitende Wohnform angeboten werden

Abs4      Abstimmung mit anderen Trägern

§14,

 

zweiter Abschnitt

§16         allgemeine Förderung, Beratung

Abs1      Anspruchsberechtigte: Mütter, Väter, andere Personensorgeberechtigte

Abs2      Leistungen

§17      Beratungsvorschrift      m. B. a. §3Abs3               (wird nicht gerichtlich angeordnet)

                [§50        Trennungs- & Scheidungsberatung]

Anspruchsberechtigte:

 Vater & Mutter Þ Grundbedingung: Sorge für ein Kind od. Jugendlichen (>18J)

 

§18         Beratung Alleinerziehender (§1626BGB) ???

                Abs3 ® Unterhaltsansprüche

§19      Wohnform

Tatbestandsvoraussetzung:

1. Mutter

oder Vater

oder schwangere Frau vor der Geburt des Kindes

2. die/der alleine für ein Kind >6Jahren zu sorgen hat (bei einer Schwangeren nicht relevant)

3. der/die auf Grund ihrer/seiner Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege & Erziehung des Kindes bedarf

Rechtsfolge:

Unterstützung bei der Pflege in einer geeigneten Wohnform

„der unter 1. beschriebene Personenkreis soll gemeinsam mit dem Kind oder und dessen ggf. älteren Geschwistern in geeigneten Wohnformen betreut werden“

Gestaltung der Hilfe:

Bei Leistungen nach §19 KJHG soll darauf hingewirkt werden, daß eine Ausbildung begonnen oder fortgeführt wird bzw. eine Berufstätigkeit aufgenommen wird.

§20        Betreuung & Versorgung des Kindes in Notsituationen

Betreuungs- & Versorgungsunterstützung für Elternteil, der nicht überwiegende Betreuung hatte, wenn der andere ausfällt

Tatbestandsvoraussetzung

Abs1      1. der Elternteil, der bisher überwiegend die Betreuung des Kindes wahrgenommen hat, fällt für die  

                    Wahrnehmung dieser Aufgaben aus gesundheitliche oder anderen zwingenden Gründen aus,

Nr.1        2. der andere Elternteil ist wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage die Aufgabe

    wahrzunehmen

Nr.2        3. die Hilfe ist zum Wohl des Kindes erforderlich

Nr.3        4. Angebote in Tageseinrichtungen oder Tagespflege reichen nicht aus.

Rechtsfolge:

                der andere Elternteil soll bei der Betreuung & Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt

                werden

Tatbestandsvoraussetzung

Abs2      1. ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile fallen aus gesundheitlichen oder anderen

                    zwingenden Gründen aus

Abs1Nr.3              2.(Angebote zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder Tagespflege reichen nicht

     aus),

3. die Hilfe ist zu Wohl des Kindes erforderlich

Rechtsfolge:

                das Kind soll im elterliche Haushalt versorgt und betreut werden

Tatbestandsvoraussetzung

Abs.2     Eltern müssen ausfallen, Abs1Nr.3+Abs2

Rechtsfolge:

                Weiterführung des elterlichen Haushaltes

 

§21         Erfüllung der Schulpflicht; für Schausteller (Bsp. Zirkus, Kelly Fam.)

                 Þ Anspruch auf Hilfe

 

dritter Abschnitt

§23      Tagespflege

                               [Legaldefinition im Gesetz, wenn Wort dahinter in Klammern ( ) steht]

Tatbestandsvoraussetzung

Abs3      geeignete Tagespflegeperson – Jugendamt prüft, ärztliche Kontrolle

                Vermittlung, d.h. Jugendamt muß mitwirken

                Forderung:           Tagespflege muß für das Wohl des Kindes geeignet & erforderlich sein

 

§24         Abspruch auf Kigaplatz

                HRechtsanspruch! Jugendamt soll + muß geeignete Institutionen zur Verfügung stellen

 

Leistungen der Jugendhilfe – Übungsfall

Legen sie die Leistungsart fest

Hans Emsig, Dipl. Soz. Arb. beim Jugendamt in KO, erhält von einer Erzieherin im Kindergarten Informationen darüber, daß der 5-jährige Sohn der Familie Use stark sexualisierte Verhaltensweisen zeige. Eine Überprüfung des Falles ergab, daß die Eltern Use völlig enthemmt vor ihren Kindern sexuelle Handlungen vornehmen.

Die Kinder 2-, 5-, & 15- Jahre alt sehen regelmäßig Pornofilme. Es besteht der Verdacht, daß die 15-jährige Irene mit Wissen ihrer Eltern jahrelang von ihrem Onkel sexuell mißbraucht wurde.

 

Tatbestandsvoraussetzung

§2Abs2 Nr.4            Hilfe zur Erziehung & Ergänzende Leistungen (§§27 > 35, 36, 37, 39, 40)

4§27Abs1              1. Wohl dem Kinde od. Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet

                               2. Hilfe für Entwicklung geeignet + notwendig                                 

ß

                                                                                                              knüpft an §1666 BGB – Entzug der elterlichen Sorge an

nicht gewährleistet bedeutet nicht Gefährdung des Kindeswohls

 

Definition – Gefährdung des Kindeswohls:

Bei dem Begriff der nicht- gewährleistung des Kindeswohls kann an den Begriff der Gefährdung des Kindeswohls nach §1666BGB angeknüpft werden.

Hiernach liegt eine Gefährdung des Wohls des Kindes vor, wenn durch die soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation, in der sich der Minderjährige befindet, konkret benennbare Schädigungsfolgen wahrscheinlich eintreten werden, so daß ein nicht verändern der Situation eine Gefahr für das Wohl des Kindes bedeutet.

der Begriff der Gefährdung des Wohls des Minderjährigen (§1666BGB) ist allerdings mit dem Begriff der Nicht- Gewährleistung aus §27KJHG nicht deckungsgleich.

Nicht- Gewährleistung bedeutet für die Sozialisationslage des Minderjährigen ein niedrigere Schwelle als die der Gefährdung

Hilfe zur Erziehung Þ §27Abs.2KJHG

 

 

§ 35a   Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Tatbestandsvoraussetzung:

a) Person muß seelisch behindert sein

oder

b) von einer solchen Behinderung bedroht sein

( "drohen" Def. § 5 VO zu § 47 BSHG,, Personenkreis: § 3 VO zu § 47 BSHG)

 

2.:            Eingliederungsfähigkeit in Sinne des § 39 Abs. 3 BSHG

 

 

Personen nach § 3 VO zu § 47 BSHG,  39. 07. 3 SHR

 

1.             Personen mit körperlich nicht begründbaren Psychosen

                z.B. Schizophrenie, manisch Depressive

2                 Personen mit körperlich begründbaren Psychosen als Folgen von Krankheiten, Anfallsleiden oder

      sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen

3.             Personen mit Suchtkrankheiten

4.              Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, Verhaltensstörunqen (Angstzustände, zwanghafte Verhaltensweisen, ‑Psychopathien in Form einer abnormen Erregbarkeit,. Geltungssucht, Gemütskälte, Streitsucht u.s.w.)

 

Def. "Drohen" einer Behinderung § 5 VO zu § 47 BSHG

Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Ein­tritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist

 

Def. Eingliederungsfähigkeit:,

Ziel der Hilfe muß es sein:

‑eine drohende Behinderung zu verhüten

oder.

‑eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern

und

den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern

 

§ 41     Hilfe. für junge Volljährige Nachbetreuung

Tatbestandsvoraussetzungen:

1.             Der junge Volljährige braucht Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung,

 

2.             der junge Volljährige braucht Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung,

 

3.             Notwendigkeit dieser Hilfen

                ( notwendig bedeutet erforderlich, nicht nur sinnvoll )

Rechtsfolge :

Die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung soll gewährt werden, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen notwendig ist.

 

Gesichtspunkte für die Leistungsgewährung:

 

              Im Vordergrund steht die Gewährung pädagogischer bzw. therapeutischer Leistungen                                                      (§ 41 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 KJHG ),

              die Leistung muß eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eine Hilfe zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel haben,

              der junge Volljährige muß zur aktiven Mitwirkung bereit sein,

              im Rahmen der Hilfeplanung muß eine Prognose für die Persönlichtkeitsentwicklung gegeben werden können,

-                      die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, eine Fortsetzung über diese Altersgrenze hinaus ist nur in begründeten Einzelfällen und nur für einen begrenzten Zeitraum über diese Altersgrenze hinaus möglich

 

Fälle zu den Leistungen der Jugendhilfe (08.05.01)

 

l. Die Eheleute Schmidt sprechen beim Jugendamt vor und erklären, daß ihr 7‑jähriger Sohn Peter bereits seit frühester Kindheit an körperlich nicht begründbaren Psychosen leide. So habe er sich bereits im Kindergarten zumeist von den anderen Kindern abgesondert oder diese versucht durch extrem aggressives Verhalten zu verletzen. Die Einschulungsuntersuchungen ergaben, daß Peter nicht dazu in der Lage sein wird eine Regelschule zu besuchen. Es wurde der Besuch der Sonderschule V (Verhaltensgestörte)‑ in Neuwied empfohlen. Da Familie Schmidt in Westerburg wohnhaft ist und Herr Schmidt das einzige Auto der Familie für seine Berufsausübung benötigt, beantragen die Eltern Jugendhilfe.

 

Anspruchsvoraussetzung

§ 35a Abs. 2 Nr. 5   Voraussetzung – Peter, seelisch behindert

i.V.m. § 39 Abs. 3   Eingliederungsfähigkeit

 

2. Walter, bisher im betreuten Wohnen des Kinderheimes Arenberg untergebracht, wird am 15.11. diesen Jahres 18 Jahre alt. Das letzte Hilfeplangespräch hat ergeben, :daß Walter in seiner Lehre zum Gartenbaufachwerker gute Fortschritte macht. Sein Problem ist allerdings nach der Umgang mit dem Geld. fit. Aussagen der zuständigen Betreuerin, Frau Sorgsam, hat Walter den Eigenbehelf. seiner Ausbildungsvergütung und das gesamte Haushaltsgeld für die darauffolgende Woche innerhalb von 2 Tagen auf dem Oktoberfest in Kölbingen verausgabt. Auch habe er von einem Mitbewohner auf Kredit ein schrottreifes Mofa gekauft. Insgesamt ist Walter auch in absehbarer .Zeit nicht dazu in der Lage ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Welche Hilfe kommt ab dem 15.11. in Betracht?

 

§ 41Abs. 2              Hilfe für junge Volljährige